„Sachsensumpfaffäre“ – Verurteilung wegen Verleumdung

Vor zwei Jahren hatten zwei Leipziger Journalisten mit ihrem Bericht über die sogenannte „Sachsensumpfaffäre“ einigen Wirbel verursacht. Darin berichteten sie unter Anderem über die angeblichen Besuche zweier hochrangiger Juristen eines bekannt-berüchtigten Bordells. Diese Nachricht brachten sie im Zusammenhang mit Aussagen über Korruption, Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung. Die Aussagen wurden zwar widerlegt und in einem weiteren Artikel berichtigt, aber den damals verunglimpften Personen reichte dies verständlicherweise nicht aus. Jetzt hat das Dresdner Amtsgericht die beiden Journalisten wegen übler Nachrede zu je 2500 Euro Strafe verurteilt. Die von vielen Zeitungen genutzte Möglichkeit, Beschuldigungen in Form von Fragen rechtlich unantastbar vorbringen zu können, akzeptierte der Richter in dem Fall nicht. Auch Fragen, wie in dem vorliegenden Fall diese: „Gerieten sie (die Polizisten) unter Druck, weil der einflussreiche Richter Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie erhob?“ – beinhalten eine Tatsachenbehauptung, die nicht akzeptabel ist. Die verurteilten Journalisten haben allerdings vor, genau wegen dieser Begründung Einspruch einzulegen, da sie um die Pressefreiheit fürchten. Ob Pressefreiheit mit unbewiesenen Verleumdungen einhergehen darf, wird wohl im nächsten Schritt das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen.